Bebauungsplan Nr.8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg, 2. Änderung gemäß §2(1) BauBG
Verfahrensstand
Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg, 2. Änderung gemäß § 10 (3) BauGB
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg hat in ihrer Sitzung am 29.09.2022 mit Beschluss Nr. 04/02/2022 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Sondergebiete „Promenade“ und „Beherbergung“ mit einer Fläche von rund 1,16 ha gemäß beigefügter Abbildung. Mit der Aufstellung sollte hauptsächlich bauplanungsrechtlich die Festsetzung zur Geschossigkeit flexibilisiert und auf bis zu 4 Geschosse in den Sonstigen Sondergebieten "Beherbergung" angehoben werden. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg wurde gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren als Textbebauungsplan aufgestellt. Auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, einschließlich Umweltbericht nach § 2a BauGB, die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und die Zusammenfassende Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wird verzichtet. Der Bebauungsplan Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ (2. Änderung) tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den allgemeinen Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg geltend gemacht worden ist. Dabei ist gemäß § 215 Abs. 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Amtliche Bekanntmachung der bestätigten Satzung im Amtsblatt 23/2022
Kontakt
Fachbereich Projektentwicklung