1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 - Stadthafen Senftenberg (Vorentwurf)

Bebauungsplanes Nr. 8 „Stadthafen Senftenberg“ in der Stadt Senftenberg, 1. Änderung gemäß § 2 (1) BauGB

Entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB liegt der Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg in der Fassung vom 29.11.2019, einschließlich der Begründung sowie einem Lageplan in der Zeit vom

05.02.2020 bis einschließlich 26.02.2020

im Verwaltungsgebäude (Flur 1. Etage) des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg, Großkoschen, Straße zur Südsee 1, 01968 Senftenberg zu den allgemeinen Dienstzeiten

Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:30 Uhr und 12:00 bis 16:00 Uhr

für jedermann zur Einsicht und zur allgemeinen Information öffentlich aus.

Die auszulegenden Unterlagen umfassen:
-        1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg, Stand 29.11.2019
-        Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg mit Lageplan, Stand 29.11.2019
-        Ursprungsbebauungsplan Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg, in der rechtswirksamen Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2018.

Während der öffentlichen Auslegung können von jedermann Stellungnahmen mit Anregungen zu den anstehenden Planungen schriftlich oder zur Niederschrift an o. g. Stelle vorgebracht werden.

Öffentlich nicht zugängliche Normen und Verordnungen, welche Festsetzungen der Planung betreffen, werden an der o. g. Stelle zur Einsicht bereitgehalten.

Anregungen und Stellungnahmen können auch per E-Mail abgegeben werden, an:

mueller@zweckverband-LSB.de

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Stadthafen Senftenberg" in der Stadt Senftenberg gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern der Zweckverband Lausitzer Seenland Brandenburg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.

 

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